HomeZeiterfassungGleitende Arbeitszeit in der Schweiz: Flexibel, aber nicht grenzenlos

Gleitende Arbeitszeit in der Schweiz: Flexibel, aber nicht grenzenlos

Einleitung

Im folgenden Blog-Beitrag vermitteln wir Ihnen einen umfassenden Überblick über Rechte, Pflichten und rechtliche Grenzen bezüglich der Gleitzeit.Flexible Arbeitszeitmodelle gewinnen seit Jahren an Bedeutung. Besonders beliebt ist die gleitende Arbeitszeit. Dieser Beitrag zeigt praxisnah auf, welche arbeitsrechtlichen Aspekte Unternehmen und Arbeitnehmende dabei beachten müssen.

Was ist gleitende Arbeitszeit?

Gleitende Arbeitszeit bedeutet, dass Mitarbeitende innerhalb bestimmter Grenzen selbst entscheiden können, wann sie mit der Arbeit beginnen und aufhören. Meist besteht eine sogenannte Blockzeit, in der Anwesenheitspflicht besteht (z. B. 10:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr). Die restliche Zeit kann individuell gestaltet werden.

Dieses Modell bietet Arbeitnehmenden eine gewisse Zeitsouveränität, ohne dass sich dies auf den Lohn auswirkt. Wichtig ist jedoch: Gleitzeit darf nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen wie Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten oder das grundsätzliche Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit verstossen.

Gleitzeit als vertragliche Grundlage

Flexible Arbeitszeitmodelle wie Teilzeitarbeit, Jobsharing, Arbeit auf Abruf oder Jahresarbeitszeit müssen vertraglich geregelt sein. Das Arbeitsgesetz schreibt Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten vor (Art. 9 ff. ArG), auch Gesamtarbeitsverträge können spezifische Regelungen enthalten. Innerhalb dieses Rahmens können die Vertragsparteien ein Gleitzeitmodell frei vereinbaren.

Fehlt eine vertragliche Regelung, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die Arbeitszeiten einseitig festlegen.

Merkmale der gleitenden Arbeitszeit

Charakteristisch für Gleitzeit ist die Aufteilung der Arbeitszeit auf eine längere Periode (z. B. Monat oder Jahr). Arbeitnehmende sind nur verpflichtet, während der Blockzeiten anwesend zu sein. Ausserhalb dieser Zeiten können sie Beginn, Ende und Dauer ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen.

Die Flexibilität gilt auch für Pausen oder persönliche Angelegenheiten. Wichtig: Die eigenverantwortliche Gestaltung der Arbeitszeit entbindet nicht von der Pflicht, die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit im vorgesehenen Zeitraum zu erfüllen.

Keine klassischen Überstunden

Ein Mehr an geleisteter Zeit innerhalb des Gleitzeitrahmens gilt nicht als Überstunden im Sinne von Art. 321c OR. Solange die Sollarbeitszeit auf das Ende des vereinbarten Zeitraums erreicht wird, liegt keine gesetzlich relevante Überschreitung vor.

Mehrarbeit kann durch Minusstunden an anderen Tagen kompensiert werden. Die Flexibilität basiert auf Eigenverantwortung und Zeitsouveränität des Arbeitnehmenden.

Ausgleichspflicht und Grenzen

Arbeitnehmende müssen darauf achten, ihren Gleitzeitsaldo auszugleichen. Besonders in der Kündigungsfrist (oder Probezeit) ist sicherzustellen, dass keine übermässigen Zeitguthaben verfallen. Unternehmen dürfen laut Rechtsprechung überschüssige Gleitzeitstunden entschädigungslos verfallen lassen, sofern dies vertraglich oder in einem Reglement geregelt ist.

Nur wenn Arbeitnehmende aus betrieblichen Gründen oder wegen Weisungen die Gleitzeit nicht nutzen können, entstehen echte Überstunden mit Entschädigungsanspruch.

Umgang mit Minusstunden

Am Ende der Gleitzeitperiode können Fehlzeiten zu Lohnabzügen führen, sofern der Arbeitnehmende diese selbst verschuldet hat. Dabei ist der Arbeitgeber gut beraten, einen entsprechenden Vorbehalt auf der Lohnabrechnung anzubringen. Unverschuldete Minusstunden (z. B. Krankheit) sind gemäss Art. 324a OR lohnfortzahlungspflichtig.

Fazit

Gleitzeit bietet Flexibilität, verlangt aber Disziplin und Verantwortung. Sie eignet sich besonders für Unternehmen, die Eigenverantwortung fördern wollen, und für Mitarbeitende, die Beruf und Privatleben besser vereinbaren möchten. Voraussetzung ist eine klare vertragliche Regelung und eine konsequente Dokumentation der Arbeitszeiten.