Gesetzliche Grundlage: Artikel 9 Arbeitsgesetz
Die Höchstarbeitszeit ist in Artikel 9 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) geregelt. Sie beträgt:
- 45 Stunden pro Woche für: industriell Beschäftigte, Büropersonal, technische und andere Angestellte inkl. Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
- 50 Stunden pro Woche für: alle anderen Arbeitnehmenden
In Dienstleistungsunternehmen mit Bürostruktur ist in der Regel von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden auszugehen.
Normalarbeitszeit vs. Höchstarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit ist keine gesetzlich fixierte Grösse, sondern ein statistischer Mittelwert. Sie lag 1973 noch bei über 45 Stunden und ist inzwischen auf unter 42 Stunden gesunken. Die Höchstarbeitszeit bildet hingegen die gesetzlich erlaubte Obergrenze.
Erhöhung der Höchstarbeitszeit
Eine Erhöhung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit ist nur unter strengen Auflagen gemäss Artikel 9 Absätze 3 bis 5 ArG erlaubt und muss vom SECO bewilligt werden. Solche Erhöhungen sind in der Praxis selten.
Überschreitung der Höchstarbeitszeit
Gemäss Artikel 12 ArG darf ein Betrieb ausnahmsweise die Höchstarbeitszeit überschreiten, z. B.:
- Bei ausserordentlicher Arbeitsanhäufung
- Für Inventur, Jahresabschluss oder Liquidation
- Zur Behebung oder Vermeidung von Betriebsstörungen
Dabei gilt:
- Maximal 2 Stunden Überzeit pro Tag
- Maximal 170 Stunden Überzeit pro Jahr bei 45-Stunden-Woche
- Maximal 140 Stunden Überzeit pro Jahr bei 50-Stunden-Woche
Eine explizite Bewilligung ist hier nicht erforderlich. Die Überzeit muss jedoch korrekt erfasst und dokumentiert werden.
Feiertage und die Höchstarbeitszeit
Wenn Feiertage in eine Arbeitswoche fallen, reduziert sich die zulässige Höchstarbeitszeit anteilsmässig. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 der ArGV 1 gilt:
- 1 Feiertag = Reduktion um 9 Stunden (bei 45-Stunden-Woche)
- 2 Feiertage = Reduktion um 18 Stunden usw.
Wenn der Mitarbeitende am Feiertag dennoch arbeitet, kann die Arbeitszeit auf die Woche angerechnet werden, in der der Ersatzruhetag genommen wird (Art. 23 Abs. 2 ArGV 1).
Fazit: Gesetzliche Begrenzung mit praktikablen Ausnahmen
Die Höchstarbeitszeit ist ein wichtiger Pfeiler des Arbeitnehmerschutzes in der Schweiz. Sie bietet klare Orientierung, erlaubt aber unter bestimmten Bedingungen betrieblich notwendige Ausnahmen. Eine saubere Arbeitszeiterfassung, z. B. TimeSafe Zeiterfassung und Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen sind für Arbeitgeber und HR unerlässlich.
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite des SECO.