Einführung
Immer wieder sind Gerichte mit Fällen konfrontiert, in denen ehemalige Arbeitnehmende nach ihrem Austritt Ansprüche auf Vergütung von Überstunden oder gar Überzeit geltend machen. Dabei geraten Unternehmen regelmässig in juristische Auseinandersetzungen, die sich mit einer sauberen Regelung im Vorfeld hätten vermeiden lassen.
Wenn Sie als Arbeitgeber die rechtlichen Grundlagen verstehen und in Ihren Arbeitsverträgen korrekt umsetzen, lassen sich solche Streitigkeiten nicht nur vermeiden, sondern auch fair regeln – im Sinne aller Beteiligten.
Was sind Überstunden?
Gemäss Artikel 321c des Obligationenrechts (OR) gelten jene Stunden als Überstunden, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Haben Sie mit Ihren Mitarbeitenden beispielsweise eine 40-Stunden-Woche bei einem 100%-Pensum vereinbart, so gelten die Stunden, welche 40 überschreiten, aber die gesetzliche Höchstarbeitszeit noch nicht übersteigen, als Überstunden.
Der Massstab für Überstunden ist somit die individuell vereinbarte Soll-Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag.
Was ist Überzeit?
Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzlich definierte Höchstarbeitszeit überschritten wird. Laut Artikel 9 Arbeitsgesetz (ArG) beträgt diese:
- 45 Stunden pro Woche für Angestellte in industriellen Betrieben sowie für Büro- und technisches Personal und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels.
- 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmenden.
Alle Arbeitsstunden, die über diese Grenzen hinausgehen, gelten als Überzeit.
Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit
Der Unterschied ist entscheidend: Während Überstunden jede Arbeitszeit über das vertraglich vereinbarte Pensum hinaus bedeuten, beginnt Überzeit erst bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Wochenstunden. Überzeit ist also gewissermassen eine «Über-Überstunde».
Beide Begriffe sind juristisch unterschiedlich geregelt und bringen jeweils andere Verpflichtungen für den Arbeitgeber mit sich – insbesondere bei der Entschädigung.
Pflicht zur Leistung von Überstunden
Arbeitnehmende sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn folgende vier Bedingungen gemäss Art. 321c OR kumulativ erfüllt sind:
- Die Mehrarbeit ist betriebsnotwendig.
- Die Überstundenleistung ist dem Arbeitnehmenden physisch und psychisch zumutbar.
- Sie erfolgt nach Treu und Glauben – d. h. keine unzumutbare Überbelastung.
- Die gesetzlichen Höchstgrenzen (nach ArG) werden nicht überschritten.
Überstundenvergütung / Überstunden auszahlen Schweiz
Gemäss Art. 321c OR besteht Anspruch auf einen Zuschlag von 25 % auf den Lohn für geleistete Überstunden – sofern sie nicht mit gleichwertiger Freizeit ausgeglichen werden können. Es gibt allerdings eine Ausnahme:
- Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass Überstunden durch den regulären Lohn abgegolten sind, entfällt der Anspruch auf zusätzliche Entschädigung.
- Die Kompensation durch Freizeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmenden erlaubt.
Überzeitvergütung / Überzeit auszahlen Schweiz
Für Überzeitstunden (also über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus) sieht das Arbeitsgesetz zwingend eine Vergütung vor – entweder durch:
- einen Zuschlag von 25 % auf den Normallohn oder
- Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer, sofern der Mitarbeitende zustimmt.
Ein vertraglicher Verzicht auf diese Entschädigung ist unzulässig – auch wenn er im Arbeitsvertrag geregelt oder vom Mitarbeitenden freiwillig unterschrieben wurde.
Regelungsbedarf in Arbeitsverträgen
Im Gegensatz zur Überzeit, die gesetzlich zwingend geregelt ist, lässt das Obligationenrecht für Überstunden Spielraum. Unternehmen können im Arbeitsvertrag festlegen:
- ob Überstunden pauschal abgegolten sind,
- ab wann Überstunden vergütet werden,
- ob ein Freizeitausgleich erfolgen muss.
Verjährung und Verfall von Überstunden
Grundsätzlich verfallen korrekt geleistete Überstunden nicht automatisch. Allerdings verjähren Ansprüche auf Entschädigung nach 5 Jahren (Art. 128 Abs. 3 OR). Wichtig: Wird dieser Anspruch beim Austritt nicht explizit geltend gemacht, kann angenommen werden, dass der Mitarbeitende stillschweigend auf seine Forderung verzichtet.
Zahlt ein Unternehmen Überstunden freiwillig aus, obwohl sie älter als 5 Jahre sind, so ist diese Zahlung gültig und kann nicht zurückgefordert werden.
Überstunden bei Teilzeitmitarbeitenden
Auch Teilzeitangestellte sind grundsätzlich zur Leistung von Überstunden verpflichtet – sofern sie betrieblich notwendig und zumutbar sind. Aufgrund anderer Verpflichtungen (z. B. bei einem Zweitjob) kann diese Pflicht aber praktisch eingeschränkt sein.
Artikel 321c OR gilt auch für Teilzeitangestellte. Allerdings muss der Arbeitgebende auf die Belastbarkeit Rücksicht nehmen. Wird Überstundenleistung erwartet, empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, die auf das Teilzeitmodell Rücksicht nimmt.
Ausgleichsarbeit: Nachholen statt Überstunden
Wird ein Mitarbeitender ausnahmsweise von der Arbeit freigestellt (z. B. für einen Arzttermin), kann der Arbeitgeber verlangen, dass diese Zeit in Form von sogenannter Ausgleichsarbeit nachgeholt wird. Dabei handelt es sich nicht um Überstunden, sondern um das Ausgleichen einer kürzeren Arbeitszeit in derselben Woche.
Die Ausgleichsarbeit muss sauber dokumentiert und als solche in der Zeiterfassung ersichtlich sein.
Überstundenregelung im Arbeitsvertrag
Folgende Aspekte sollten in jedem Arbeitsvertrag präzise geregelt sein:
- Ob Überstunden zusätzlich entschädigt oder bereits im Lohn inbegriffen sind.
- Ab welcher Anzahl Stunden ein Ausgleich erfolgt.
- Wie die Kompensation erfolgen soll: in Freizeit oder in Geld.
- Bis wann der Ausgleich erfolgen muss.
Bei leitenden Mitarbeitenden oder Geschäftsführern empfiehlt sich der ausdrückliche Verzicht auf Entschädigung in Form einer Pauschalregelung – sofern rechtlich zulässig.
Gesamtarbeitsverträge
In vielen Branchen gelten Gesamtarbeitsverträge (GAV), welche zwingende Regelungen zu Überstunden enthalten. Diese haben Vorrang vor individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Prüfen Sie deshalb unbedingt, ob für Ihre Firma ein GAV gilt – insbesondere bei Branchenlösungen im Detailhandel, in der Gastronomie oder im Baugewerbe.
Wann darf Überzeit geleistet werden?
Gemäss Artikel 12 ArG darf Überzeit nur in folgenden Fällen angeordnet werden:
- bei ausserordentlich hohem Arbeitsanfall oder dringlichen Aufgaben,
- bei Inventuren, Abschlüssen oder Liquidationen,
- zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen.
Die Überzeit darf dabei nicht mehr als zwei Stunden pro Tag betragen und insgesamt im Jahr:
- 170 Stunden (bei 45h-Höchstarbeitszeit),
- 140 Stunden (bei 50h-Höchstarbeitszeit)
Vergütung von Überzeit
Gemäss Artikel 13 ArG muss Überzeit mit einem Zuschlag von 25 % entlöhnt oder durch gleichwertige Freizeit kompensiert werden – sofern der Mitarbeitende damit einverstanden ist.
Ausnahme: Für Büroangestellte und technisches Personal ist der Zuschlag erst ab mehr als 60 Überzeitstunden im Jahr verpflichtend.
Was Sie jetzt tun sollten
- Definieren Sie in jedem Arbeitsvertrag klar, wie Überstunden geregelt sind.
- Berücksichtigen Sie, ob ein Gesamtarbeitsvertrag auf Ihr Unternehmen anwendbar ist.
- Vermeiden Sie Missverständnisse durch transparente Kommunikation im Betrieb.
- Nutzen Sie eine zuverlässige und etablierte Zeiterfassungslösung, um Überstunden rechtssicher zu dokumentieren.
Fazit
Überstunden und Überzeit sind im schweizerischen Arbeitsrecht klar geregelt – doch ihre Umsetzung verlangt in der Praxis ein hohes Mass an Klarheit, Fairness und Dokumentation. Mit präzisen Arbeitsverträgen, einer professionellen Zeiterfassung wie TimeSafe und dem nötigen Wissen vermeiden Sie rechtliche Stolpersteine und fördern ein gesundes Arbeitsumfeld.
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