Die Arbeitswelt ist dynamisch – doch gewisse Rahmenbedingungen bleiben konstant. In der Schweiz sorgt das Arbeitsgesetz (ArG) für klare Strukturen rund um Arbeitszeiten, Pausen und Erholungsphasen. Es schützt nicht nur die Gesundheit der Arbeitnehmenden, sondern trägt auch zur Arbeitssicherheit und fairen Gestaltung des Arbeitsalltags bei. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1966 wurde es mehrfach angepasst, doch das Grundprinzip ist geblieben: Die Vorschriften sind zwingend – und gelten für alle Beteiligten.
Warum gesetzlich geregelte Ruhezeiten wichtig sind
Erholung ist kein Luxus, sondern eine Voraussetzung für nachhaltige Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund schreibt das Arbeitsgesetz verbindlich vor, dass Arbeitnehmende zwischen den Arbeitstagen ausreichend Zeit zur Regeneration erhalten müssen. Ruhezeiten sollen nicht nur physische Erholung ermöglichen, sondern auch die mentale Gesundheit stärken. Gerade in Berufen mit hoher Belastung – sei es körperlich oder geistig – sind klare Pausenvorgaben essenziell.
Gemäss Artikel 22 ArG dürfen diese Ruhezeiten nicht umgangen werden – auch nicht durch finanzielle Entschädigungen oder Zusatzleistungen. Eine Sonderzahlung als Ersatz für Pausen ist also unzulässig. Die Vorschrift unterstreicht die Funktion der Ruhezeiten als elementare Schutzmassnahme, nicht als optionale Vereinbarung.
Welche Ruhezeiten sieht das Gesetz vor?
Das Arbeitsgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Formen von Ruhezeiten:
- Tägliche Ruhezeiten: Diese Zeitspanne liegt zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten. Sie beträgt in der Regel mindestens elf Stunden. Eine Verkürzung ist lediglich einmal pro Woche erlaubt, sofern im Durchschnitt über zwei Wochen wieder elf Stunden pro Tag erreicht werden.
- Pausen während der Arbeitszeit: Hier handelt es sich um kürzere Unterbrechungen, die innerhalb des Arbeitstages zur Verpflegung oder kurzfristigen Erholung genutzt werden.
Die Pflicht zur Einhaltung dieser Ruhephasen dient letztlich auch dem Unternehmen selbst: Ausgeruhte Mitarbeitende arbeiten konzentrierter, machen weniger Fehler und bleiben länger gesund.
Wann gelten Pausen als Arbeitszeit?
Ob eine Pause zur Arbeitszeit gehört, hängt von den Umständen ab. Wird ein Mitarbeitender verpflichtet, während der Pause an seinem Arbeitsplatz zu bleiben – zum Beispiel zur Überwachung von Maschinen oder Telefonen – zählt diese Zeit zur Arbeitszeit. Ist die Pause hingegen frei verfügbar und kann zur Erholung ausserhalb des Arbeitsplatzes genutzt werden, gilt sie in der Regel nicht als Arbeitszeit und muss somit auch nicht vergütet werden.
Diese Unterscheidung ist besonders für Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner relevant, da bei ihnen die minutengenaue Abrechnung üblich ist. Angestellte im Monatslohn sind davon meist nicht betroffen – ihre Pausen werden oft durch den Pauschallohn abgedeckt.
Mindestpausen gemäss Artikel 15 ArG
Das Gesetz gibt klare Mindestvorgaben vor, wie lange Pausen bei bestimmten Arbeitszeiten mindestens dauern müssen:
- Ab mehr als 5.5 Stunden: mindestens 15 Minuten
- Ab mehr als 7 Stunden: mindestens 30 Minuten
- Ab mehr als 9 Stunden: mindestens 60 Minuten
Diese Pausen dürfen aufgeteilt werden – etwa in zwei kürzere Abschnitte – sollten aber idealerweise in der Mitte des Arbeitstages genommen werden. Bei kürzeren Arbeitseinsätzen unterhalb der 5.5-Stunden-Grenze besteht keine gesetzliche Pausenpflicht.
Pausenregelungen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmende
Die Verantwortung liegt nicht allein beim Arbeitgeber: Auch Mitarbeitende sind gesetzlich verpflichtet, vorgeschriebene Pausen einzuhalten. Durcharbeiten ist nicht erlaubt – selbst wenn Arbeitnehmende das freiwillig tun möchten. Eine betriebliche Pausenregelung hilft, diese Anforderungen strukturiert umzusetzen.
Besonders wichtig: Rauchpausen gelten als freiwillige Pausen und müssen nicht bezahlt werden. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf bezahlte Raucherpausen – es sei denn, der Arbeitgeber gewährt sie aus Kulanz oder betrieblichen Gründen.
Was sind «Kurzpausen» – und gelten sie als Arbeitszeit?
Das Gesetz selbst kennt keine Kategorie «Kurzpause». In der Praxis hat sich jedoch eingebürgert, dass kurze Unterbrechungen – wie ein Toilettengang, ein Arbeitsplatzwechsel oder eine kleine Unterbrechung bei Bildschirmarbeit – als Teil der Arbeitszeit betrachtet werden. Diese gelten nicht als offizielle Pausen und müssen daher nicht als solche dokumentiert werden.
Rauchpausen hingegen werden explizit nicht zu diesen Kurzpausen gezählt – sie bleiben unbezahlt, sofern nichts anderes vertraglich geregelt ist.
Pflicht zur Zeiterfassung und Dokumentation
Unternehmen sind gemäss Artikel 46 ArG sowie Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz verpflichtet, Nachweise über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu führen. Dazu gehört auch die exakte Erfassung der Pausen – Beginn, Ende und Dauer müssen dokumentiert werden.
Eine digitale Zeiterfassungslösung kann helfen, diesen Anforderungen effizient und gesetzeskonform nachzukommen. Wichtig ist, dass nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die Ruhezeit vollständig aufgezeichnet wird. Damit lassen sich gesetzliche Vorgaben zuverlässig einhalten – und im Fall einer Kontrolle sauber nachweisen.
Fazit: Gesetzliche Pausen sind Pflicht – und sinnvoll
Die Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten sind keine lästige Formalität, sondern ein aktiver Beitrag zur Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmenden. Unternehmen sind gut beraten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen ernst zu nehmen – nicht nur, um Sanktionen zu vermeiden, sondern auch um eine nachhaltige, gesunde Arbeitskultur zu fördern.
Durch klar geregelte und dokumentierte Pausen profitieren beide Seiten: Arbeitgebende schaffen ein faires und sicheres Arbeitsumfeld, und Mitarbeitende behalten ihre körperliche und mentale Stärke.