Inhaltsverzeichnis
- Einleitung und gesetzlicher Rahmen
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
- Vaterschaftsgeld
- Gemeinsame Aspekte
- Zielsetzung und Bedeutung
- Zeiterfassung & Elternzeit
- Fazit
Einleitung und gesetzlicher Rahmen
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 tritt in Liechtenstein ein neues Leistungspaket für Eltern in Kraft, bestehend aus Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsgeld. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die gesellschaftliche Notwendigkeit, Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.
Die Grundlagen finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) für die arbeitsrechtlichen Aspekte sowie im Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz (FZEG) und in der dazugehörenden Verordnung (FZEV) für die finanziellen Ansprüche. Zuständig für die praktische Durchführung ist die Familienausgleichskasse (FAK) der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten.
Die Regierung hat im September 2025 die Verordnung über die Abänderung der Familienzulagenverordnung verabschiedet. Darin sind vor allem die Berechnungsmodalitäten geregelt, etwa wie Leistungen wie das Elterngeld bei monatsweiser, tageweiser oder stundenweiser Beanspruchung berechnet werden. Arbeitsrechtliche Fragen – etwa Anspruchsvoraussetzungen für Freistellungen – fallen nicht in den Anwendungsbereich des FZEG und sind daher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer direkt zu klären.
Elterngeld
Was ist Elterngeld?
Das Elterngeld kompensiert während der beruflichen Freistellung für die Betreuung des Kindes (Elternzeit) einen Teil des Einkommens erwerbstätiger Mütter und Väter. Es erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und fördert die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz.
Anspruch und Dauer
Elternzeit steht erwerbstätigen Eltern zu, die mindestens sechs Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in Liechtenstein beschäftigt waren. Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu vier Monate Elternzeit, von denen je zwei Monate durch das Elterngeld vergütet werden. Die restlichen zwei Monate bleiben unbezahlt. Die Zeit kann flexibel in Vollzeit, Teilzeit oder in einzelnen Tagen bzw. Stunden genommen werden, vorausgesetzt Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind einverstanden.
Die Elternzeit ist nicht übertragbar. Für leibliche Eltern besteht ein Anspruch ab der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes, für Wahl- oder Pflegeeltern bis zum fünften Geburtstag. Auch bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch nur einmal.
Höhe und Auszahlung
Das Elterngeld deckt 100 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohnes der letzten zwölf Monate, maximal jedoch bis zur doppelten monatlichen AHV-Höchstrente (derzeit maximal CHF 4’900 pro Monat).
Berechnungsbeispiele:
- Beispiel A (unter Höchstgrenze):
Durchschnittslohn der letzten 12 Monate: CHF 4’000/Monat
Vergütet werden 2 Monate zu 100 % = CHF 8’000 Elterngeld - Beispiel B (über Höchstgrenze):
Durchschnittslohn der letzten 12 Monate: CHF 15’000/Monat
Maximal vergütet werden 2 Monate à CHF 4’900 = CHF 9’800 Elterngeld (Deckelung greift)
Die Auszahlung erfolgt nachträglich und direkt an die Eltern. Voraussetzung sind der Bezug von mindestens zehn Tage Elternzeit; nach sechs Monaten muss eine Zwischenzahlung erfolgen, selbst wenn noch nicht 10 Tage bezogen wurden. Elterngeld wird ausschliesslich direkt an die Elternteile ausbezahlt, nicht an den Arbeitgeber.
Übergangsregelung
Für Kinder mit Jahrgang 2023 (leibliche Eltern) bzw. 2021 (Wahl-/Pflegeeltern) besteht eine Übergangsregelung: Elternzeit kann bis Ende 2026 geltend gemacht werden.
Rückerstattung
Zu Unrecht bezogenes Elterngeld ist zurückzuzahlen. In Fällen von nachgewiesener finanzieller Härte oder gutem Glauben kann die FAK auf eine Rückforderung teilweise oder vollständig verzichten.
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Mutterschaftsgeld
Was ist Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld ersetzt während der beruflichen Freistellung den Lohn erwerbstätiger Frauen und fördert den Aufbau einer engen Bindung zwischen Müttern und
Kindern.
Anspruch und Dauer
Voraussetzungen sind:
- durchgehende AHV-Versicherung während der letzten 270 Tage vor der Geburt (maximal drei Monate Unterbrechung),
- Beendigung der Erwerbstätigkeit frühestens 20 Wochen vor Geburt,
- lebensfähige Geburt oder mindestens 23 Schwangerschaftswochen.
Der Anspruch beträgt 20 aufeinanderfolgende Wochen (140 Tage), beginnend frühestens vier Wochen vor der Geburt. Eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit beendet den Anspruch sofort.
Verlängerungen
- Bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen von mindestens zwei Wochen: Verlängerung um bis zu acht Wochen, wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit nach Mutterschaftszeit wiederaufnehmen wollte.
- Beim Tod des anderen Elternteils innerhalb von acht Monaten nach der Geburt: Anspruch auf zwei zusätzliche Wochen.
Höhe und Auszahlung
Das Mutterschaftsgeld beträgt 80 % des letzten AHV-pflichtigen Lohnes, maximal berücksichtigt wird ein Jahreseinkommen von CHF 148’200. Es wird als Taggeld berechnet ((Jahresverdienst/360) × 80 %).
Berechnungsbeispiele:
- Beispiel A (unter Höchstgrenze):
Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn = CHF 60’000
Tageseinkommen = CHF 60’000 / 360 = CHF 166.65
Mutterschaftsgeld = CHF 166.65 x 80 % = CHF 133.35 pro Tag
Für 140 Tage = CHF 18’669 - Beispiel B (über Höchstgrenze):
Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn = CHF 180’000
Für die Berechnung wird max. CHF 148’200 berücksichtigt.
Tageseinkommen = CHF 148’200 / 360 = CHF 411.65
Mutterschaftsgeld = CHF 411.65 x 80 % = CHF 329.30 pro Tag
Für 140 Tage = CHF 46’102
Die Auszahlung erfolgt in der Regel an den Arbeitgeber, in Ausnahmefällen direkt an die Mutter.
Besonderheiten: Während des Bezugs entfallen Ansprüche auf Taggelder anderer Sozialversicherungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- oder Unfallversicherung). Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erhoben, jedoch besteht Steuerpflicht.
Systemwechsel
Bisher wurde das Mutterschaftstaggeld durch die Krankenkassen ausbezahlt. Ab 2026 geht diese Zuständigkeit vollständig auf die Familienausgleichskasse über.
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Vaterschaftsgeld
Was ist Vaterschaftsgeld?
Vaterschaftsgeld ersetzt während der beruflichen Freistellung den Lohn erwerbstätiger Väter (gilt auch für gleichgeschlechtliche Elternteile). Es unterstützt eine gleichberechtigte Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben, fördert den frühen Aufbau einer engen Bindung zwischen Vätern und Kindern und trägt zur Gleichstellung am Arbeitsplatz bei.
Anspruch und Dauer
Anspruch besteht, wenn der Vater in den 180 Tagen vor der Geburt AHV-versichert war und die Vaterschaftszeit bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber bezieht. Der Anspruch umfasst zwei aufeinanderfolgende Wochen innerhalb der ersten acht Monate nach der Geburt. Bei Krankheit, Unfall oder öffentlicher Pflicht verlängert sich der Zeitraum entsprechend, jedoch ohne zusätzliche Zahlungen. Bei Mehrlingsgeburten besteht nur einmal Anspruch. Stirbt die Mutter innerhalb von 20 Wochen nach der Geburt, kann der Vater Anspruch auf eine bis zu 20-wöchige zusätzliche Freistellung haben.
Höhe und Auszahlung
Das Vaterschaftsgeld beträgt 80 % des letzten AHV-pflichtigen Lohnes, ebenfalls begrenzt auf ein Jahreseinkommen von CHF 148’200.
Berechnungsbeispiele:
- Beispiel A (unter Höchstgrenze):
Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn = CHF 60’000
Tageseinkommen = CHF 60’000 / 360 = CHF 166.65
Vaterschaftsgeld = CHF 166.65 x 80 % = CHF 133.35 pro Tag
Für 14 Tage = CHF 1’867 - Beispiel B (über Höchstgrenze):
Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn = CHF 180’000 -> berücksichtigt werden max. CHF 148’200
Tageseinkommen = CHF 411.65.
Vaterschaftsgeld = CHF 148’200 / 360 = CHF 329.30 pro Tag
Für 14 Tage = CHF 4’610
Die Auszahlung erfolgt über die FAK an den Arbeitgeber, in Ausnahmefällen direkt an den Vater.
Besonderheiten
Das Vaterschaftsgeld ist steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden, wobei wie bei den anderen Leistungen Härtefälle berücksichtigt werden können.
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Gemeinsame Aspekte
- Anmeldung: Anspruch wird durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bei der FAK geltend gemacht. Der Arbeitgeber muss Beginn und Dauer bestätigen.
- Auszahlung: Elterngeld direkt an Eltern, Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld primär an Arbeitgeber.
- Steuern und Sozialversicherung: Alle Leistungen sind steuerpflichtig, Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld sind nicht sozialversicherungspflichtig.
- Rückerstattung: Einheitliche Regelung – unrechtmässige Bezüge sind zurückzuzahlen, Härtefallregelung möglich.
Zielsetzung und Bedeutung
- Familienfreundlichkeit: Finanzielle Sicherheit während der frühen Kindheitsphase.
- Gleichstellung: Förderung einer ausgewogenen Aufteilung von Erwerbs- und Betreuungsarbeit.
- Arbeitsmarkt: Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch klare rechtliche Rahmenbedingungen.
- Soziale Absicherung: Mindestleistungen unabhängig von individueller Vertragsgestaltung.
- Systemmodernisierung: Neuorganisation der Mutterschaftsleistung (FAK statt Krankenkassen).
Damit positioniert sich Liechtenstein mit einem modernen Leistungssystem, das Eltern unterstützt, Arbeitgebern Planungssicherheit gibt und einen wichtigen Schritt in Richtung Gleichstellung und Familienfreundlichkeit darstellt.
Zeiterfassung & Elternzeit: Warum Handlungsbedarf besteht
Für Unternehmen ist klar: Die Elternzeit ist nicht nur ein HR-Thema, sondern vor allem ein Zeiterfassungs-Thema.
Ohne saubere Abbildung in der Zeiterfassung drohen Inkonsistenzen bei Lohnabrechnung, Bezugsstatistik oder gesetzlicher Nachweispflicht.
Die Umsetzung muss in der Zeiterfassungssoftware – etwa TimeSafe – sauber integriert sein.
TimeSafe anpassen: So wird Elternzeit korrekt erfasst
➤ Schritt 1: Neue Buchungsart „Elternzeit“ anlegen
- Kürzel (Optional): E-Zeit
- Name: Elternzeit
- Istzeit: Checkbox aktivieren
- Überstunden: + eintragen
- Ferien: 0 eintragen
- Elternzeit (Elternzeit), sofern ein separates Zeitkonto erstellt wird: (Optional, siehe Schritt 3 und 4 unterhalb)
– eintragen, sofern man dem betroffenen Elternteil die Anzahl bezugsberechtigten Stunden vorgängig gutschreibt, um eine übersichtliche Information über das Restguthaben zu erhalten. (Empfehlung Infotech)
+ eintragen, sofern man dem betroffenen Elternteil keine Gutschrift eintragen möchte. - Farbe: Gewünschte Farbe definieren
- Lohnart (Optional): Sofern man die Option Lohnexport einsetzt, bitte die Lohnart eintragen, welche vorgängig via Personal -> Lohnexport -> Konfiguration -> Lohnarten angelegt werden muss.
- In Anwesenheitsübersicht anzeigen: Checkbox nicht aktivieren
- Als Anwesend anzeigen: Checkbox nicht aktivieren
- WebClient erlauben: Checkbox aktivieren
- Anrechnen: 100% eintragen
➤ Schritt 2: Neue Antragsart „Elternzeit“ anlegen
- Name: Elternzeit
- Buchungsart: Elternzeit auswählen
- 50% erlaubt: Checkbox aktivieren
- 100% erlaubt: Checkbox aktivieren
- Ind. % erlaubt: Checkbox aktivieren
- Ind. Zeiteingabe erlauben: Checkbox aktivieren
- Nur an Tagen mit Sollzeit: Checkbox aktivieren
- Stellvertreter erlauben: Je nach Bedürfnis kann diese Checkbox aktiviert werden
➤ Schritt 3: Berichtswesen / Auswertung erweitern (Optional)
- Integration des Abwesenheitstyps in Auswertungen (Tagessummen-Bericht)
- Falls der Tagessummenbericht um ein Zeitkonto „Elternzeit“ erweitert werden soll -> Zeitkonto anlegen
- Sofern das Zeitkonto 3 hierfür verwendet wurde, wird das Konto automatisch auf dem Tagessummenbericht inkl. PDF dargestellt.
- Sofern das Zeitkonto 4-7 verwendet wurde und dieses auf dem PDF-Tagessummenbericht dargestellt werden soll, bitte mit Infotech AG Kontakt aufnehmen, damit der Report kundenspezifisch angepasst wird.
➤ Schritt 4: Neue Buchungsart „Gutschrift Elternzeit“ anlegen
-
- Kürzel (Optional): G-E-Zeit
- Name: Gutschrift Elternzeit
- Istzeit: Checkbox nicht aktivieren
- Überstunden: 0 eintragen
- Ferien (Ferien): 0 eintragen
- Elternzeit (Elternzeit): + eintragen
Farbe: Gewünschte Farbe definieren - In Anwesenheitsübersicht anzeigen: Checkbox nicht aktivieren
- Als Anwesend anzeigen: Checkbox nicht aktivieren
- WebClient erlauben: Checkbox nicht aktivieren
- Anrechnen: 100% eintragen
Um den Wert im Zeitkonto „Elternzeit“ auf 0 zu korrigieren, können Sie ebenfalls die obige Buchungsart „Gutschrift Elternzeit“ nutzen. Sie können die gewünschten Anzahl Stunden mit einem Minus-Zeichen eintragen.
Die Abbildung der Mutterschaftszeit und Vaterschaftszeit gestaltet sich einfacher, da diese am Stück zu beziehen sind. Sie können z.B. als Sonderurlaub abgebildet werden und auch eine entsprechende Antragsart ist denkbar.
Fazit
Der Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Vaterschaftsgeld sind gesetzliche Ansprüche – und ein starkes Signal für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Für Unternehmen ist es jetzt essenziell, die eigene Zeiterfassung anzupassen und die Prozesse rund um Abwesenheiten klar zu strukturieren.
Wer TimeSafe oder ein anderes Zeiterfassungssystem nutzt, sollte jetzt aktiv werden. Eine saubere Abbildung der Absenzen für Elternzeit, Mutterschaftszeit und Vaterschaftszeit in der Zeiterfassung bieten eine gute Übersicht und gewährleisten so eine korrekte Handhabung.