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Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub im Schweizer Arbeitsrecht

Was Arbeitnehmende und Arbeitgeber wissen müssen

Die rechtlichen Regelungen rund um den Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub sind in der Schweiz klar im Obligationenrecht (Art. 329f und 329g OR) verankert. Während der Mutterschaftsurlaub bereits seit längerer Zeit etabliert ist, wurde der Vaterschaftsurlaub als Reaktion auf eine Volksabstimmung per 1. Januar 2021 eingeführt. Die gesetzlichen Grundlagen dienen der sozialen Absicherung von Eltern und fördern eine familienfreundliche Arbeitswelt.

Mutterschaftsurlaub: Schutz und Unterstützung für Mütter

Werdende und frischgebackene Mütter geniessen in der Schweiz einen besonderen gesetzlichen Schutz. So dürfen Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft sowie bis 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Diese Schutzfrist geht über den eigentlichen Mutterschaftsurlaub hinaus und sichert die Rückkehr ins Berufsleben zusätzlich ab.

Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub?

Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen bzw. 98 Tage. Während dieser Zeit erhalten Mütter 80 % ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens, jedoch höchstens CHF 196 pro Tag. Dies entspricht einem monatlichen Bruttolohn von rund CHF 7’350.

Der Urlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes. Muss das Neugeborene mindestens drei Wochen im Spital bleiben, kann sich der Mutterschaftsurlaub um maximal 56 Tage verlängern – vorausgesetzt, die Mutter nimmt nachher die Erwerbstätigkeit wieder auf.

Verfall und Arbeitsverbot

Wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vor Ablauf der 14 Wochen wieder aufnimmt, verfällt der nicht bezogene Urlaub. In den ersten acht Wochen nach der Geburt ist es zudem gesetzlich verboten, überhaupt wieder zu arbeiten – selbst auf freiwilliger Basis.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Auch selbständig Erwerbstätige profitieren, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie waren in den letzten neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert.
  • Sie haben während der Schwangerschaft mindestens fünf Monate gearbeitet.
  • Zum Zeitpunkt der Geburt sind sie erwerbstätig – angestellt oder selbständig.

Die Entschädigung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung (EO) und basiert auf dem AHV-pflichtigen Einkommen.

Vaterschaftsurlaub: Recht auf Zeit mit dem Neugeborenen

Seit dem 1. Januar 2021 haben auch Väter in der Schweiz einen gesetzlichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Dieser umfasst zwei Wochen, also 14 Kalendertage. Auch hier erhalten Väter 80 % ihres durchschnittlichen Einkommens, bis maximal CHF 196 pro Tag. Viele Unternehmen bieten grosszügigere Regelungen an – freiwillig, aber nicht verpflichtend.

Voraussetzungen für den Vaterschaftsurlaub

  • Der Vater ist rechtlich als solcher anerkannt oder wird es innert sechs Monaten (z. B. durch Vaterschaftsanerkennung).
  • Er war während mindestens neun Monaten AHV-versichert.
  • Er hat während der Schwangerschaft der Mutter mindestens fünf Monate gearbeitet.

Auch selbständig Erwerbstätige können den Vaterschaftsurlaub beziehen, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Flexibilität beim Bezug

Der Urlaub kann flexibel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt genommen werden – am Stück, wochenweise oder tageweise.

Verlängerungsmöglichkeiten durch unbezahlten Urlaub

Für Mütter besteht ein gesetzlicher Anspruch auf zwei zusätzliche Wochen unbezahlten Urlaub im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub. Darüber hinaus kann weiterer unbezahlter Urlaub vereinbart werden – allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Väter hingegen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Verlängerung. Eine Verlängerung kann nur individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.