Definitionen gemäss Arbeitsgesetz
Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) definiert die Begriffe klar:
- Nachtarbeit: Arbeitszeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr (Art. 10 ArG)
- Sonntagsarbeit: Arbeitszeit zwischen Samstag, 23:00 Uhr und Sonntag, 23:00 Uhr (Art. 18 ArG)
Der Samstag selbst gilt arbeitsrechtlich nicht als Sonntag. Der 1. August ist durch Art. 20a ArG dem Sonntag gleichgestellt. Zusätzlich können die Kantone bis zu acht Feiertage pro Jahr bestimmen, die ebenfalls als Sonntage gelten.
Grundsatz: Verbot mit Bewilligungsmöglichkeiten
Nacht- und Sonntagsarbeit sind gemäss SECO in der Schweiz grundsätzlich verboten. Artikel 16 und Artikel 18 ArG bilden die Rechtsgrundlage. Ausnahmen sind nur mit vorgängiger behördlicher Bewilligung möglich:
- Vorübergehende Arbeit: Bewilligung durch die kantonale Behörde
- Regelmässige oder dauerhafte Arbeit: Bewilligung durch das SECO
Nachtarbeit im Detail
Vorübergehende Nachtarbeit
Beispiel: Eine IT-Firma installiert nachts Systeme, um den Tagesbetrieb beim Kunden nicht zu stören.
- Bewilligung durch die kantonale Aufsichtsbehörde erforderlich
- Lohnzuschlag von mindestens 25% ist gesetzlich vorgeschrieben
- Einverständnis des Arbeitnehmenden ist zwingend notwendig
Regelmässige Nachtarbeit
Beispiel: Schichtarbeit in Spitälern, Industrie oder Logistikzentren.
- Bewilligung durch das SECO notwendig
- 10% Kompensation in Form von Freizeit (z. B. 40 Stunden bei 400 Nachtarbeitsstunden)
- Kompensation muss innert eines Jahres gewährt werden
- Bei Arbeit nur in Randstunden (z. B. 23–24 Uhr): wahlweise 25% Zuschlag
Sonntagsarbeit im Detail
Vorübergehende Sonntagsarbeit
Beispiel: Ein Messeauftritt oder Sonderverkauf an einem Sonntag.
- Kantonale Bewilligung erforderlich
- 50% Lohnzuschlag ist gesetzlich vorgeschrieben
- Einverständnis des Mitarbeitenden ist notwendig
Regelmässige Sonntagsarbeit
Beispiel: Gastronomie, Pflege oder Verkehrsbetriebe.
- SECO-Bewilligung erforderlich
- Kein Zuschlag – aber Kompensation über freie Sonntage oder Ersatzruhetage
- Mindestens ein freier Sonntag in zwei Wochen
- Bei Arbeit über 5 Stunden: 24h Ersatzruhetag in der Folge- oder Vorwoche
Sonntagsverkäufe
Bis zu vier Sonntagsverkäufe pro Jahr dürfen laut Gesetz von den Kantonen bewilligt werden – z. B. für Adventssonntage im Detailhandel.
Einverständnis und Transparenz
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende nicht gegen ihren Willen zur Nacht- oder Sonntagsarbeit verpflichtet werden – ausser bei vertraglich oder branchenüblich geregelten Einsätzen (z. B. Spitäler, ÖV, Gastronomie).
Pflichten für Arbeitgeber
- Rechtskonforme Bewilligung einholen
- Einverständnis dokumentieren
- Zuschläge oder Kompensation korrekt berechnen
- Arbeitszeit und Ausgleich sauber dokumentieren
Fazit
Nacht- und Sonntagsarbeit sind stark reguliert und verlangen eine sorgfältige Planung. Wer Arbeitszeitmodelle transparent gestaltet, rechtzeitig Bewilligungen einholt und gesetzliche Vorschriften einhält, schützt nicht nur sein Unternehmen – sondern schafft auch Fairness und Vertrauen im Team.
Mehr Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite des SECO:
seco.admin.ch