Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Gleitzeit, Überstunden und Überzeit – was ist erlaubt?
- Ferien und Ferienlohn – was steht mir zu?
- Mutterschaftsurlaub – 14 oder 16 Wochen?
- Zeiterfassungspflicht oder Vertrauensarbeitszeit?
- Fazit – Arbeitsrecht kennen, Risiken vermeiden
Einleitung
Viele Fragen des schweizerischen Arbeitsrechts tauchen im Arbeitsalltag immer wieder auf: Müssen Überstunden zwingend bezahlt werden? Wann ist der Ferienlohn fällig? Wie viele Wochen Mutterschaftsurlaub stehen wirklich zu? Und was bedeutet Vertrauensarbeitszeit in der Praxis?
In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen rund um Arbeitszeit, Ferien und Lohnansprüche – kompakt und praxisnah.
Gleitzeit, Überstunden und Überzeit – was ist erlaubt?
Wenn Arbeitnehmende mehr arbeiten als vertraglich vereinbart, ist zwischen verschiedenen Arten von Mehrarbeit zu unterscheiden. Das Arbeitsrecht kennt klare Definitionen:
- Gleitzeit: Flexibler Arbeitszeitrahmen innerhalb des vertraglich vereinbarten Pensums. Überschreitungen können durch Freizeit ausgeglichen werden.
- Überstunden: Arbeitszeit, die über das vertraglich vereinbarte Pensum hinausgeht, aber unterhalb der gesetzlichen Maximalarbeitszeit bleibt. Kann durch Freizeit oder Lohn abgegolten werden – Zuschläge sind nicht zwingend, wenn anders geregelt.
- Überzeit: Zeit, die über die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgeht (z. B. über 45 oder 50 Std./Woche). Muss zwingend mit 25 % Lohnzuschlag oder Freizeit entschädigt werden.
Wichtig: Nicht alle Mehrstunden verfallen automatisch. Sie sollten korrekt dokumentiert werden, am besten digital – z. B. mit TimeSafe Zeiterfassung.
Mehr erfahren zu den Unterschieden zwischen Überstunden und Überzeit oder lesen Sie die häufigsten Nutzerfragen.
Ferien und Ferienlohn – was steht mir zu?
Ferien dienen in erster Linie der Erholung und sind gesetzlich garantiert. Gemäss Schweizer Obligationenrecht haben Arbeitnehmende Anspruch auf:
- Mindestens 4 Wochen Ferien pro Jahr (bei Jugendlichen unter 20 Jahren: 5 Wochen)
- Vollen Lohn während der Ferien, inklusive regelmässiger Lohnbestandteile wie Provisionen oder Naturallohn
- Die Auszahlung des Ferienlohns im Zeitpunkt des Ferienbezugs, damit der Erholungszweck auch finanziell erfüllt werden kann
Eine Auszahlung des Ferienlohns anstelle von Ferienbezug ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.
Auch bei Stundenlöhnern gilt: Ferien sind als bezahlte Freizeit zu gewähren. Ein prozentualer Zuschlag auf den Lohn (z. B. 8.33 % bei 4 Wochen Ferien) ist nur zulässig, wenn dieser transparent ausgewiesen und vertraglich vereinbart ist.
Lesen Sie mehr zur gesetzlichen Grundlage der Ferienregelung.
Mutterschaftsurlaub – 14 oder 16 Wochen?
Der gesetzlich geregelte Mutterschaftsurlaub in der Schweiz beträgt 14 Wochen (98 Tage). In dieser Zeit erhalten arbeitstätige Mütter 80 % ihres vorherigen Einkommens – maximal CHF 196 pro Tag.
Ist der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz 14 oder 16 Wochen?
Gesetzlich garantiert sind 14 Wochen. 16 Wochen Mutterschaftsurlaub gibt es nur, wenn der Arbeitgeber dies freiwillig anbietet oder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) dies vorsieht.
Wer hat Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub?
- Angestellte im öffentlichen Dienst (z. B. Schulen, Verwaltung, Spitäler)
- Mitarbeitende unter einem GAV mit erweiterter Mutterschaftsregelung
- Arbeitgeber mit freiwillig erweiterten Leistungen (meist Grossunternehmen)
Prüfen Sie Ihre individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag oder fragen Sie bei Ihrer HR-Abteilung nach. Zusätzliche Wochen können finanziell und organisatorisch entscheidend sein.
Weitere Blog-Artikel zu diesem Thema:
Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub im Schweizer Arbeitsrecht
Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub in der Schweiz – Ihre Rechte, Pflichten und alle wichtigen Informationen
Zeiterfassungspflicht oder Vertrauensarbeitszeit?
In der Schweiz ist die Erfassung der Arbeitszeit grundsätzlich Pflicht. Die sogenannte Vertrauensarbeitszeit ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig:
- Jahreseinkommen über CHF 120’000
- Angestellte können Arbeitsort und Arbeitszeit weitgehend autonom bestimmen
- Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) erlaubt explizit den Verzicht
- Der Mitarbeitende hat dem Verzicht freiwillig und schriftlich zugestimmt
Selbst bei Vertrauensarbeitszeit bleibt das Arbeitsgesetz gültig – etwa bezüglich Überzeit oder Ruhezeiten. Eine vertragliche Wegbedingung dieser Rechte ist nicht zulässig.
Lesen Sie mehr zu Zeiterfassungspflichten und Sonderregelungen auf TimeSafe.
Fazit – Arbeitsrecht kennen, Risiken vermeiden
Ob Gleitzeit, Ferienlohn, Überstunden oder Mutterschaftsurlaub – das Schweizer Arbeitsrecht ist vielseitig und stellt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende vor Herausforderungen. Wer die wichtigsten Vorschriften kennt und klar dokumentiert, kann Konflikte vermeiden und schafft Vertrauen auf beiden Seiten.
- Dokumentieren Sie Überstunden und Pausen lückenlos.
- Achten Sie auf den korrekten Umgang mit Ferien und deren Entschädigung.
- Prüfen Sie Verträge auf GAV-Regelungen und Sondervereinbarungen.
- Kommunizieren Sie offen über Mehrarbeit und Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub.
TimeSafe Zeiterfassung unterstützt Unternehmen dabei, Arbeitszeiten gesetzeskonform, transparent und effizient zu erfassen. Damit reduzieren Sie Risiken – und schaffen Klarheit im Arbeitsalltag.